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Zulassung nach Hygienerecht

Für bestimmte Betriebe im Fleischerhandwerk gilt eine Zulassungspflicht.
Benötigen Sie die Zulassung nach EU-Hygienerecht?
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Betriebe, die unter die Verordnung zu spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs fallen, benötigen unter Umständen eine EU-Zulassung. Es bestehen gegebenenfalls räumliche, technische und organisatorische Anforderungen.

Informationen erhalten Sie auch bei den Ansprechpartnern des SGU-Leitfadens oder der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz oder Trier.

Zulassungspflichtig nach EU-Hygienerecht sind:
  • Metzger oder Direktvermarkter, die selbst schlachten, brauchen eine Zulassung für das Schlachten,
  • Wildbearbeitungsbetriebe,
  • Einzelhandelsbetriebe, die zum Beispiel nicht selbst schlachten, aber andere Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1/3 ihrer Produktionsmenge an tierischen Lebensmitteln beliefern oder ihre Erzeugnisse an Betriebe abgeben, die mehr als 100 km entfernt sind sowie
  • Betriebe, die unter bestimmten Voraussetzungen andere zugelassene Betriebe mit selbst hergestellten Lebensmitteln tierischen Ursprungs beliefern.
Nicht zulassungspflichtig nach EU-Hygienerecht sind:
  • Primärproduktionen,
  • Einzelhandelsunternehmen, die weniger als 1/3 ihrer Produktionsmenge an tierischen Lebensmitteln an andere Einzelhandelsbetriebe, wenn diese nicht weiter als 100 km entfernt sind, liefern,
  • Betriebe, in denen Farmwild oder Laufvögel an Ort und Stelle fachgerecht getötet und danach in einen Betrieb transportiert werden, der für Schlachtung von Farmwild zugelassen ist,
  • Landwirtschaftliche Betriebe, die weniger als 10.000 eigene Geflügel- oder Hasentiere schlachten und entweder direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelbetriebe zur direkten Abgabe an Endverbraucher abgeben sowie
  • Jäger, die Wild oder Wildfleisch der Strecke eines Tages direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen (Umkreis von 100 km von Wohn- oder Erlegeort) zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.

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