| Allgemeine SchutzmaßnahmenUm die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu schützen, sind Schutzmaßnahmen entsprechend der ermittelten Gefährdung zu ergreifen. | Sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt, umgesetzt und dokumentiert?
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Folgende Schutzmaßnahmen sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu ergreifen: Allgemeine Schutzmaßnahmen
- Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation, um die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten,
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und entsprechender Wartungsverfahren, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten,
- Begrenzung der Anzahl der Beschäftigen, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
- Begrenzung von Dauer und Höhe der Exposition,
- angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
- Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge,
- geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Entsorgung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten,
- innerbetriebliche Identifizierbarkeit und Kennzeichnung von Gefahrstoffen,
- Aufbewahrung und Lagerung ohne Gefährdung von Gesundheit und Umwelt,
- Vorkehrungen zur Verhinderung von Missbrauch oder Fehlgebrauch,
- sichere Handhabung und Entsorgung von Behältnissen, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können,
- Ausweisung von geeigneten Bereichen, wo Arbeitnehmer Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen können,
- Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kat. 1,2,oder 3, spezifisch
zielorgantoxisch Kat.1, krebserzeugend Kat 1A oder 1B oder
keimzellmutagen Kat 1A oder 1B eingestuft sind, müssen unter Verschluss
aufbewahrt werden. Zugang nur Fachkundigen und zuverlässigen Personen
ermöglichen.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Falls die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken entgegenzuwirken, können die nachfolgenden, zusätzlichen Maßnahmen angewendet werden:
- Sofern - technisch möglich - Gefahrstoffe ersetzen,
- Andernfalls - sofern technisch möglich - geschlossene Systeme verwenden,
- Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertes,
- Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- oder Schutzkleidung und Straßenkleidung zur Verfügung stellen, wenn eine Gefährdung der Beschäftigten durch Verunreinigung der Arbeits- und Schutzkleidung zu erwarten ist.
Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen nach
Kategorie 1A und 1B
- Die Gefahrenbereiche sind abzugrenzen und mit Warn- und Sicherheitszeichen zu kennzeichnen,
- die Exposition der Beschäftigten ist durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Verfahren zu bestimmen,
- abgesaugte Luft darf nicht in den Arbeitsbereich zurück geführt werden.
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