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Grundpflichten im Umgang mit Gefahrstoffen

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Gefahrstoffen ist erst dann zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind.
Haben Sie die sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Ihrem Betrieb ergebenden Grundpflichten durchgeführt?
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Die Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten im Umgang mit Gefahrstoffen sind auszuschließen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten ist durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Dabei ist folgende Rangfolge zu beachten:
  1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik,
  2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen,
  3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

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