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Augen- und Gesichtsschutz

Bei Verletzungsgefahren für die Augen und das Gesicht durch wegfliegende Teile, z. B. Funken oder Späne, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung z. B. beim Schweißen ist den Beschäftigten ein geeigneter Augen- oder Gesichtsschutz kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Wird den Beschäftigten für die jeweilige Tätigkeit geeigneter Augen- oder Gesichtsschutz, z. B. Schutzbrille, Schutzschild bereit gestellt?
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Für Arbeiten, bei denen eine Gefährdung für die Augen besteht sind geeignete Augenschutzmittel (Schutzbrillen) zur Verfügung zu stellen. Gefährdungen bestehen insbesondere durch Funkenflug beim Schleifen und Schneiden von Metallen. Schutzbrillen sind nicht nur im Betrieb zu tragen, sondern auch im Fall der Montagearbeit auf Baustellen immer mitzunehmen und im Bedarfsfall zu tragen. Für Brillenträger gibt es Schutzbrillen, die über der normalen Brille getragen werden können.

Anforderungen an den Augenschutz finden Sie in der BGR 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (zukünftig: DGUV Regel 112-192).


Gebotsschild Augenschutz

In entsprechend gekennzeichneten Bereichen ist auf jeden Fall ein Augenschutz zu tragen!
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