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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Selbstauskunft - Persönliche Schutzausrüstung - SGU-Leitfaden - Rheinland-Pfalz

Über die technischen oder organisatorischen Maßnahmen hinaus müssen vom Unternehmer zum Schutz der Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Geeignete Arbeitskleidung ist eine notwendige Ergänzung aller Schutzmaßnahmen.

Beispiele persönlicher Schutzausrüstungen (PSA):
  • Kopfschutz
  • Atemschutz
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Handschutz
  • Fußschutz
  • Gehörschutz
  • Hautschutz
  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre, usw.)
  • Ausrüstungen zum Schutz mehrerer Körperteile, wie z. B. Schutzkleidung kombiniert mit Atemschutz oder Schutzhelm kombiniert mit Kapselgehörschützern
Generell gilt:
  • Es gibt keine gegen alle Gefahren schützende PSA. Die persönliche Schutzausrüstung muss individuell entsprechend den spezifischen Gefährdungen am Arbeitsplatz sorgfältig ausgewählt werden.
  • Es dürfen nur PSA verwendet werden, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
  • Bei Auswahl der PSA sollten die Benutzer beteiligt werden, um die Bereitschaft zum Tragen der PSA zu erhöhen.
  • Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten die PSA in ausreichender Anzahl und kostenlos zur Verfügung stellen. Die Benutzung ein- und derselben persönlichen Schutzausrüstung durch mehrere Beschäftigte ist nur dann möglich, wenn sich hierdurch keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme ergeben.
  • Der Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung ist in Betriebsanweisungen zu regeln.
  • Die Beschäftigten sind über den Einsatz von PSA regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich, zu unterweisen; dabei ist die Gebrauchsanleitung zu beachten.
Weitergehende Angaben zu Art und Umfang der jeweiligen PSA sowie Produktinformationen erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnern.
 Webcode: R37D
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