Baustellenabsicherung
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Der Aufsichtführende vor Ort ist für die Einhaltung und Durchführung der bei der Behörde beantragten Verkehrssicherungsmaßnahmen verantwortlich. Die Vorschriften zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen finden Sie in der Richtlinie RSA 95. Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen auf Straßen (ZTV-SA 97: Das Dokument ZTV-SA 97 "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" und auch RSA 95 können Sie u.a. auch unter folgender Bezugsquelle anfordern: www.verkehrsblatt.de) verlangen, dass der "Verantwortliche" in einer verkehrsrechtlichen Anordnung namentlich benannt wird. Er hat zudem den Nachweis der Eignung und der Qualifikation zu führen. Dieser Nachweis ist ausschließlich durch Teilnahme an einem gemäß MVAS 99 durchgeführten Seminar zu erbringen (Das Dokument MVAS 99 "Arbeitsstellen an Straßen; - Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen" können Sie u.a. unter folgender Bezugsquelle anfordern: www.verkehrsblatt.de). |