Abfalltransporte
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Die Rechtsverhältnisse um die "Beförderungserlaubnis" (ehemals Transportgenehmigung) sind in § 53 (Anzeige, nicht gefährliche Abfälle) sowie in § 54 KrWG (Erlaubnis; gefährliche Abfälle) und in der Beförderungserlaubnisverordnung BefErlV geregelt. Danach benötigen Unternehmen für Transporte von gefährlichen Abfällen grundsätzlich immer eine Beförderungserlaubnis.
Entgegen der früheren Transportgenehmigung gilt dies nun nicht mehr nur für „gewerbsmäßig“ durchgeführte Transporte durch reine Beförderer wie Containerdienste, sondern auch für z. B. Handwerker, die neben der eigentlichen Dienstleistung Abfälle sozusagen nebenher mit transportieren. Diese Regelung für Handwerker gilt ab 1. Juni 2014. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe, wenn sie für das Einsammeln bzw. Befördern zertifiziert sind. Bisher nach § 54 KrW-/AbfG erteilte Transportgenehmigungen sind auch weiterhin gültig, ggf. bis zum Ablauf der Befristung. Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM, http://www.sam-rlp.de/anzeigeerlaubnis.html) ist landesweit zuständig für die Erteilung der Beförderungserlaubnisse. Das Befördern von nicht gefährlichen Abfällen ist anzuzeigen (s. § 53 KrWG). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn eine Erlaubnis für den Transport von gefährlichen Abfällen erteilt wurde. Beispiel: Auch innerbetriebliche Transporte auf öffentlichen Straßen bedürfen einer Beförderungserlaubnis. |