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Scheren, Pressen, Stanzen

Unfälle an Pressen und Stanzen führen zu schweren Hand- und Fingerverletzungen; technische Vorgaben verringern die Risiken.
Erfüllen die von Ihnen eingesetzten Pressen und Stanzen die bestehenden sicherheitstechnischen Anforderungen?
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Die eingesetzten Pressen und Stanzen müssen den bestehenden sicherheitstechnischen Anforderungen der Maschinenverordnung (9. ProdSV) entsprechen.
Technische Anforderungen an Pressen und Stanzen:
  • An Handspindelpressen muss die Bahn der Schwengelenden so gesichert sein, dass niemand von den Schwengelenden getroffen werden kann (z. B. Aufstellung, Schutzreifen);

  • Pressen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen durch das Pressenwerkzeug verhindert werden, z. B. durch

    • Pressenwerkzeuge, die aufgrund ihrer Konstruktion oder durch zusätzlich angebaute Verdeckungen ein Hineingreifen in die Gefahrstelle ausschließen,
    • feste Verdeckungen der Gefahrstellen, ohne abnehmbare oder nur mit teilabnehmbaren Verdeckungen, die so mit der Steuerung der Presse verbunden sein müssen, dass einerseits bei abgenommenem oder geöffnetem Teil der Verdeckung eine Schließbewegung nicht eingeleitet werden kann und andererseits beim Entfernen oder Öffnen während der Schließbewegung der Stößel rechtzeitig stillgesetzt wird,
    • bewegliche Verdeckungen,
    • berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen,
    • Zweihandschaltungen oder
    • Einrichtungen, die in Abhängigkeit von der Stößelbewegung Personen von den Gefahrstellen abweisen (abweisende Schutzeinrichtungen).
      Die Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können;

  • Arbeiten mehrere Personen gleichzeitig an einer Presse, so sind für jede Person die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung von Handverletzungen zu treffen. Diese müssen auch eine gegenseitige Gefährdung ausschließen;

  • Zweihandschaltungen müssen vorhanden sein. Die "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457, aus dem DGUV-Regelwerk zurückgezogen) können als Orientierung derzeit noch hinzugezogen werden.

  • Stellteile von Zweihandschaltungen von Pressen müssen so geschaltet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können. Eine gefahrbringende Schließbewegung darf durch Zweihandschaltungen nur eingeleitet werden können, wenn die Betätigung beider Stellteile gleichzeitig erfolgt. Hierbei sollten die "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457, von der DGUV zurückgezogen) beachtet werden;

  • Bewegliche Verdeckungen müssen in der Schutzstellung die Gefahrstellen verdecken. Eine gefahrbringende Schließbewegung darf sich erst einleiten lassen, wenn die beweglichen Verdeckungen in Schutzstellung sind;

  • Berührungslos wirkende Schutzreinrichtungen müssen den aktuellen Standards entsprechen. Die mittlerweile aus dem Regelwerk der DGUV entfernten "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281) können auch heute noch als Hilfe herangezogen werden.

  • Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

    • die Einleitung der jeweils ersten Schließbewegung nach Einschalten des Antriebs erst möglich ist, wenn zuvor die Funktionsbereitschaft der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung durch Hineingreifen in das Schutzfeld oder durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung überprüft wurde und anschließend eine Befehlseinrichtung betätigt worden ist,
    • bei Auftreten eines Fehlers in der Schutzeinrichtung die Einleitung der nächsten gefahrbringenden Schließbewegung verhindert wird und
    • bei Auftreten eines Fehlers in der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung während der gefahrbringenden Schließbewegung und gleichzeitigem Hineingreifen in das Schutzfeld die Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung nicht aufgehoben wird. Nach Verlassen des Schutzfeldes darf die begonnene gefahrbringende Schließbewegung auch durch Betätigen der Befehlseinrichtung nicht mehr fortgesetzt werden können;

  • Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen mit Kontrollleuchten ausgerüstet sein, die den Schaltzustand anzeigen und beim Außerbetriebsetzen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen erlöschen;

  • Die Umstelleinrichtung für die einzelnen Betriebsarten an Pressen (Einzelhub, Dauerlauf) müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden (z. B. Umstellschloss mit Schlüssel);

  • An Spindelpressen ist das Schwungrad so zu sichern, dass es bei Spindelbruch nicht herabfallen kann;

  • Einrückeinrichtungen an Spindelpressen müssen in der Ausrückstellung festgestellt oder ausgeschaltet werden können. Hydraulische Pressen müssen mit Sicherungen gegen Überschreiten des betriebsmäßig zulässigen Flüssigkeitsdrucks ausgerüstet sein;

  • Hydraulische Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hublänge von mehr als 500 mm müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die bei abgeschalteter Steuerung das Absinken des Stößels verhindert;

  • Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nicht mit Zweihandschaltungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen als Handschutzmaßnahmen betrieben werden;

  • Exzenterpressen mit Einzelhub müssen eine Einrichtung haben, die sicherstellt, dass jeweils nur ein Hub ausgeführt werden kann und dann der Steuerbefehl aufgehoben wird (Einzelhubsicherung). Die Einrichtung muss zwangsläufig im letzten Viertel der Wellendrehung wirksam werden;

  • Bei Biegearbeiten sind Schutzmaßnahmen gegen Handverletzungen durch

    • die Schließbewegung des Presswerkzeugs sowie
    • die Schwenkbewegung des Werkstückes

    entsprechend den "Sicherheitsregeln für Biegearbeiten auf kraftbetriebenen Gesenkbiegepressen (Abkantpressen) der Metallbearbeitung" (vormals: ZH 1/387, zurückgezogen - nur als Orientierung verwenden!) zu treffen;

  • Müssen Werkstücke während des Biegens von Hand geführt werden, so sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Als Hilfe können hier derzeit noch die "Sicherheitsregeln für Biegearbeiten auf kraftbetriebenen Gesenkbiegepressen (Abkantpressen) der Metallbearbeitung" (ZH 1/387, aus dem DGUV-Regelwerk zurückgezogen) hinzugezogen werden.

Hinweis zu allen Sicherheitsregeln ZH: Verbindlich gültig im DGUV Regelwerk sind ZHen nicht mehr. Dennoch gibt es zu den oben aufgeführten Regeln derzeit noch keine Nachfolgewerke, so dass sie immer noch einen wertvollen Beitrag zur Orientierung leisten.


     
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