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Scheren, Pressen, Stanzen

Der Einsatz von Scheren führt häufig zu Handverletzungen; durch vorschriftsmäßige Geräte kann die Gefährdung verringert werden.
Erfüllen die von Ihnen eingesetzten Scheren die vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anforderungen?
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Beim Einsatz von Scheren folgende sicherheitstechnische Anforderungen zu beachten:
  • Hebelscheren müssen selbsttätig wirkende Vorrichtungen haben, die den hochgestellten Handhebel in der Ruhestellung sicher festhalten.
  • Schlagscheren müssen so eingerichtet sein, dass das bewegliche Obermesser in keiner Stellung von selbst niedergehen kann.
  • An Schlagscheren muss die Schnittlinie durch eine Schutzleiste oder einen Balkenniederhalter auf ihrer ganzen Länge so geschützt sein, dass niemand mit den Fingern zwischen die Messer gelangen kann.
  • Tafelscheren mit Fußbetätigung oder mit Kraftbetrieb müssen eine Einrücksperre an der Maschine haben, die beim Beseitigen von Störungen und beim Messerwechsel den Niedergang des Messerbalkens verhindert.
  • Kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Niedergang des Messerbalkens haben (Nachschlagsicherung).
  • An Tafelscheren ist der Hub der Niederhalter zum Schutz gegen Fingerverletzungen so niedrig wie möglich einzustellen.
  • An Tafelscheren muss die Schnittlinie auf der ganzen Länge des Messerbalkens so geschützt sein, dass niemand mit den Fingern zwischen die Messer gelangen kann (z. B. Schutzleisten, Schutzgitter, Balkenniederhalter).
  • An den Rundscheren muss an der Einlaufseite des oberen Schermessers ein Fingerabweiser angebracht sein.

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Scheren sind in der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) geregelt.
 Webcode: F201A
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