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Betriebliche Maßnahmen

In den meisten Unternehmen werden feuergefährliche Stoffe, wie Lacke, Leinöle und Lösemittel, verwendet. Für sie gelten besondere Sicherheitsbestimmungen.
Halten Sie die Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit feuergefährlichen Stoffen ein?
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Beispiele für feuergefährliche Stoffe:
  • Lacke und Lösemittel
  • Stäube
  • Klebstoffe
  • Ölgetränkte Lappen

Grundsätzlich gilt:
  • Umgang mit offenem Feuer, Rauchen oder offenes Licht sind verboten.
  • Auf Gefahr ist durch Schilder hinzuweisen.
  • In feuergefährdeten Bereichen müssen elektrische Anlagen den einschlägigen Bestimmungen (DIN VDE 0100, Teil 720) entsprechen. In Ex-gefährdeten Bereichen dürfen nur Betriebsmittel, die die Anforderungen der 11. ProdSV erfüllen, eingesetzt werden (CE- Kennzeichen und Konformitätserklärung).
  • Die Zugänge zu solchen Räumen sind nach Baurecht als Feuerschutzabschluss, z. B. als selbstschließende Türen oder Tore auszuführen.
    Wichtig: Selbstschließeinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht werden!

Transport und Lagerung von sowie der Umgang mit gefährlichen Stoffen (brennbare Stoffe, insbesondere brennbare Flüssigkeiten) sind u.a. in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)  und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt.

Folgende Punkte sind zu beachten:
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