Lagerbedingungen
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Lacke und Lösemittel, die hiervon betroffen sind, erkennt man an ihrer Einstufung nach GHS bzw. der CLP-Verordnung (H-Sätze):
In vielen Fällen können entzündbare Flüssigkeiten durch ein weniger gefährliches Produkt ersetzt werden. So können z. B. wasserlösliche Lacke durch verbesserte Rezepturen in vielen Fällen Lacke mit brennbaren Lösemitteln ersetzen. Lager für entzündbare Flüssigkeiten Läger sind Räume bzw. Bereiche in Gebäuden oder auch im Freien, in denen brennbare Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern gelagert werden. Räume, in denen entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten in Behältern (z. B. Lacke und Lösemittel) gelagert werden, müssen von den angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. In Lagerräumen ergeben sich in Abhängigkeit von den baulichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten sowie den Betriebsbedingungen explosionsgefährdete Bereiche. Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen die Atmosphäre explosionsfähig werden kann und dadurch besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden. Die Bereiche, in denen eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel entstehen kann, werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt. Diese Einteilung dient als Grundlage für die Beurteilung des Umfangs der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Grundsätzlich unterscheidet man folgende Zonen in explosionsgefährdeten Bereichen, so genannte EX-Zonen:
Hilfe zur Zoneneinteilung und zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes finden Sie in der Handlungsanleitung Explosionsschutz. In explosionsgefährdeten Bereichen sind wirksame Zündquellen zu vermeiden. Zündquellen können z. B. sein:
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