| ArbeitsplatzLiegt nach Durchführung aller Lärmminderungsmaßnahmen der Tages-Lärmexpositionspegel an den Arbeitsplätzen über 85 dB(A), sind Lärmbereiche einzurichten. | Haben Sie Lärmbereiche ermittelt, gekennzeichnet und die erforderlichen Maßnahmen getroffen?
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ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein ( Login | Datenschutz). Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) von 85 dB(A) sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Unterweisung und Information der Beschäftigten
- Kennzeichnung als Lärmbereich
- Aufstellen und Durchführen eines Lärmminderungsprogramms
- Tragepflicht des kostenlos zur Verfügung gestellten, geeigneten Gehörschutzes
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflichtvorsorge), in diesem Fall die Audiometrische Untersuchung und Gehöruntersuchung, durch einen Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner, veranlassen.
Die durchgeführte arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten. Entsprechende Vorsorgekartei wird geführt.
Bei folgenden, nicht nur kurz andauernden Tätigkeiten wird davon ausgegangen, dass der von Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) 85 dB(A) überschritten wird. Hier muss deshalb Gehörschutz getragen werden:
- Arbeiten mit Druckluftwerkzeugen, - düsen
- Arbeiten mit Eintreibgeräten
- Arbeiten mit Richthämmern, Schmiedehämmern (kraft- und muskelkraftbetrieben)
- Metallbearbeitung (zum Beispiel Richten, Schmieden, Schleifen mit dem Winkelschleifer)
- Oberflächenbearbeitung (zum Beispiel mit Strahlverfahren oder Nadelpistole)
- Pressen
- Arbeiten mit oder in unmittelbarer Nähe von älteren Maschinen mit Verbrennungsmotor
- Arbeiten mit Schweißmaschinen
- Arbeiten mit Schlagscheren, Schlagschraubern
- Transportvorgänge mit Aufprall- und Anschlaggeräuschen
- Trennschleifen, -sägen
Falls es bei Arbeitsprozessen zu hohen Schalldruckspitzen, z.B. durch Schlaggeräusche kommt, werden diese durch die neue Größe „Spitzenschalldruckpegel LpC,peak“ beschrieben. Ab einem unteren Auslösewert von 135 dB (C)* gelten die gleichen Maßnahmen, die bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) durchzuführen sind, ab einem LpC,peak von 137 dB(C) diejenigen, die ab LEX,8h=85 dB(A) gefordert werden.
*Pegel mit Frequenzbewertungskurve C | |