Raumabmessungen
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Arbeitsräume sollen nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eine ausreichende Grundfläche und eine in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Die Mindesthöhe (lichte Höhe) für Aufenthaltsräume beträgt nach der Landesbauordnung 2,40 m. Orientierungshilfe: Arbeitsräume sollten eine Grundfläche von mindestens 8 m² haben. In Abhängigkeit der Raumgrundfläche empfehlen sich folgende Raumhöhen: bis 50 m² Grundfläche: 2,50 m Mindesthöhe bis 100 m² Grundfläche: 2,75 m Mindesthöhe bis 2.000 m² Grundfläche: 3,00 m Mindesthöhe mehr als 2.000 m² Grundfläche: 3,25 m Mindesthöhe Nähere Erläuterungen finden Sie auch in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen". |