Flüssigkeitsstrahler
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Bei stillgelegten Geräten kann die Prüfung bis zur nächsten Inbetriebnahme ausgesetzt werden. Die spezielle Rechtsgrundlage hierfür bildet die Nr. 4 im Kapitel 2.33 „Flüssigkeitsstrahler“ der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (zukünftig: DGUV Regel 100-500) in Verbindung mit § 14 der BetrSichV als allgemeine Basis. |