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Allgemeines

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Haben Sie bereits eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und aktualisieren Sie diese regelmäßig?
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Die Gefährdungsbeurteilung wird als Erstanalyse an bestehenden Arbeitsplätzen durchgeführt. Unabhängig von der Beschäftigtenzahl muss die Gefährdungsbeurteilung in jedem Unternehmen durchgeführt werden.

Die Ergebnisse sind zu aktualisieren:
  • in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei Änderungen von Vorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik,
  • wenn Einrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
  • wenn die Nutzung von Einrichtungen wesentlich geändert wird,
  • vor Anschaffung neuer Maschinen und Produktionsausrüstungen,
  • bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation sowie
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und von arbeitsbedingten Erkrankungen.
Die Ursachen von Arbeitsunfällen und sonstigen Störungen des Betriebsablaufes sind überwiegend verhaltens- und organisationsbedingt.

Zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, insbesondere in der betrieblichen Organisation, der innerbetrieblichen Kommunikation und dem subjektiven Gefahrenbewusstsein von Führungskräften und Mitarbeitern, ist nach dem Arbeitsschutzgesetz durch den Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, eine so genannte Gefährdungsbeurteilung, durchzuführen. Es ist zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Deren Wirksamkeit ist zu überprüfen.

Gefährdungsbeurteilungen sind ein wirksames Mittel für den Unternehmer, Gefahren bereits im Vorfeld des Entstehens zu erkennen.

Ein bestimmter Umfang der Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Die Dokumentation sollte aber folgende Punkte enthalten:
  • Datum der Ermittlung
  • Verantwortlicher für die Ermittlung
  • Bezeichnung des Arbeitsplatzes
  • Art der Tätigkeit
  • Art, Höhe und Dauer der Belastung
  • Mess- und Untersuchungsergebnisse
  • Bewertung
  • Erforderliche Maßnahmen
  • Termin für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
  • Verantwortlicher für die Maßnahmen
  • Wirksamkeitskontrolle

Ihre Gefährdungsbeurteilungen dienen dazu bestehende Schwachstellen zu erkennen, um rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen einleiten zu können. Sie erstrecken sich von der Beurteilung der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und des Arbeitsplatzes über die Beurteilung der physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen bis hin zur Analyse der Gestaltung, der Auswahl oder des Einsatzes von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen, sowie des Umganges damit. Daneben sind auch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken sowie die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten zu betrachten.

Die getroffenen Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ändern sich wesentliche Voraussetzungen, z. B. durch die Neubeschaffung von Maschinen, durch neue Mitarbeiter oder bauliche Maßnahmen, muss eine erneute Beurteilung durchgeführt werden.

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie Ihre Beschäftigten einbeziehen. Sie können aufgrund ihrer Erfahrungen wichtige Hinweise zu Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz geben.

Unser Tipp:
Zur Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat ihre Berufsgenossenschaft Gefährdungs- und Belastungskataloge herausgegeben.
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