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Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit Arbeiten
die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind,
bei denen die Gesundheit durch außergewöhnliche Kälte, Hitze oder starke Nässe gefährdet wird,
bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterung, Strahlung oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder
die im Akkord durchgeführt werden.
Die Beschäftigungsverbote gelten nicht, soweit die Ausführung der Arbeit zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist.