Flüchtige organische Verbindungen
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Wer gewerbliche oder industrielle Anlagen betreibt, in denen mit flüchtigen organischen Verbindungen (Lösemitteln) umgegangen wird, sollte sich mit dem Verordnungstext einschließlich der Anhänge vertraut machen. Einzelne Anforderungen der Lösemittelverordnung können im Unternehmen möglicherweise schon jetzt erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, so ist bei der Realisierung von Maßnahmen grundsätzlich der Stand der Technik zur Emissionsminderung zu Grunde zu legen. Chemische Reinigungen und alle Betriebe, die Fahrzeugreparaturen durchführen, fallen genauso unter die Lösemittelverordnung wie große Druckereien, da der Gesetzgeber für diese Betriebe keine Bagatellgrenzen vorgesehen hat. Lösemittelverordnung: Betroffene Anlagen |