Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)Neuordung im Bereich Produktsicherheit Am 16. Juli 2021 trat das Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen in Kraft. Das neue ÜAnlG befindet sich dort im Artikel 3. Es hat einen Umfang von 34 Paragraphen und verweist im § 31 Satz 2 Nr. 1 auf einen Katalog von Ü-Anlagen, der in einer Verordnung festzulegen ist. Der bestehende Katalog im Produktsicherheitsgesetz wurde nicht ins ÜAnlG übernommen.
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