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Betriebliche Maßnahmen

Flucht-/ Rettungswege und Notausgänge müssen gekennzeichnet sein und sind stets freizuhalten. Auch darf die Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang bestimmte Längen nicht überschreiten.
Werden die Anforderungen an Fluchtwege, Rettungswege und Notausgänge eingehalten?
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Fluchtwege, Rettungswege und Notausgänge müssen gekennzeichnet sein und sind stets freizuhalten. Überprüfen Sie dies bitte regelmäßig!

Dies gilt besonders für Treppenhäuser und Flure, die grundsätzlich als Fluchtwege eingestuft sind. Diese dürfen niemals zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen benutzt werden. Dies gilt auch für alle Zufahrtswege der Feuerwehr. An Rettungswege und Notausgänge werden spezielle bauliche Anforderungen gestellt, z. B. Lage, Zahl, Abmessung.

Notausgänge und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht und schnell zu öffnen sein. Ein Notausgang mit Schlüsselkasten neben der Tür erfüllt diese Forderung nicht!

Notausgänge und Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie, in Rettungswege oder in andere Brandabschnitte führen. Anzahl und Abmessungen von Türen richten sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Raum und der Lage des Arbeitsplatzes. Angaben über die Fluchtweglängen sind u. a. in der Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3) aufgeführt. 

Fluchtwegbreite und -höhe
Personen im Einzugsbereich des Ausgangs Mindestbreite Mindesthöhe
bis 5 0,875 m 2,00 m
bis 20 1,00 m 2,00 m
bis 200 1,20 m 2,00 m

Fluchtweglänge

a) für Räume, ausgenommen Räume nach b) bis f) bis zu 35 m
b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis
    zu 35 m
c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis
    zu 25 m
d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m
e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) bis zu 20m
f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m


Unser Tipp:
Wenden Sie sich an die Brandschutzdienststelle bei der Stadt- oder der Kreisverwaltung oder an Ihre Ansprechpartner bei der Gewerbeaufsicht, der zuständigen Berufsgenossenschaft und Ihrer Kammer.
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