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Flüchtige organische Verbindungen

Der Betrieb einer Anlage im Geltungsbereich der Lösemittelverordnung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der für die Anlage maßgeblichen Daten anzuzeigen. Man unterscheidet dabei zwischen bestehenden Anlagen, so genannten Altanlagen, und neuen Anlagen.
Haben Sie den Betrieb Ihrer Anlage, wesentliche Änderungen oder eine geplante Neuerrichtung der zuständigen Behörde angezeigt?
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  • Bestehende Anlagen waren bis 25.08.2003 anzuzeigen. Sofern dies bislang versäumt wurde, holen Sie dies umgehend nach, da eine nicht erfolgte Anzeige nach der Lösemittelverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
  • Wesentliche Änderungen müssen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden.
  • Anlagen, bei denen der Schwellenwert erstmalig überschritten wird, sind innerhalb von 6 Monaten anzuzeigen (z. B. Anlagen mit jährlich schwankendem Lösemittelverbrauch).
  • Neuanlagen sind rechtzeitig vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

Liegen die maßgebenden Daten für die Anlage noch nicht vor, so sollten diese beschafft werden, damit die Anzeige richtig und rechtzeitig erfolgen kann.

Zu den maßgebenden Daten gehören insbesondere die Anlagenart und der jährliche Lösemittelverbrauch. Bei Unklarheiten zu den darüber hinaus erforderlichen Angaben können Sie bei der zuständigen Behörde Informationen einholen.
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