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Stäube, Gase, Dämpfe

Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen dürfen im Abgasstrom bestimmte Schadstoffkonzentrationen nicht überschritten werden. Deshalb kann evtl. eine Abgasreinigungseinrichtung erforderlich sein.
Hält Ihr Unternehmen die Grenzwerte für die Schadstoffkonzentrationen ein?
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In einigen Anlagen können in der erfassten Abluft höhere Konzentrationen an Staub (z.B. Strahleinrichtungen) oder an organischen Stoffen (z.B. Lösemittel aus Lackieranlagen) auftreten.

Solche Anlagen können sein:

Feuerungsanlagen, Oberflächenreinigungsanlagen, Silos für staubende Stoffe, Verzinkereien, Lackierereien, Strahlanlagen sowie Anlagen zum Um- bzw. Abfüllen von Lösemitteln.

An diese Anlagen werden bestimmte Anforderungen hinsichtlich der technischen Ausführung gestellt. Grenzwerte für die Schadstoffkonzentrationen finden Sie in folgenden, auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) basierenden rechtlichen Regelungen:
  • Kleinfeuerungsanlagenverordnung (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
  • Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen -  2. BImSchV)
  • Lösemittelverordnung (31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
  •  TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft)


Unser Tipp:
Bei bestehenden Unklarheiten wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner bei der zuständigen Behörde.
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