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Abfalltransporte

Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Beförderungserlaubnis der zuständigen Behörde eingesammelt bzw. befördert werden. Die Sammlung bzw. Beförderung nicht gefährlicher Abfälle ist anzuzeigen.
Führen Sie Abfalltransporte durch, für die Sie eine Beförderungserlaubnis benötigen oder die anzuzeigen sind?
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Die Rechtsverhältnisse um die "Beförderungserlaubnis" (ehemals Transportgenehmigung) sind in § 53 (Anzeige, nicht gefährliche Abfälle) sowie in § 54 KrWG (Erlaubnis; gefährliche Abfälle) und in der Beförderungserlaubnisverordnung BefErlV geregelt. Danach benötigen Unternehmen für Transporte von gefährlichen Abfällen grundsätzlich immer eine Beförderungserlaubnis.

Entgegen der früheren Transportgenehmigung gilt dies nun nicht mehr nur für „gewerbsmäßig“ durchgeführte Transporte durch reine Beförderer wie Containerdienste, sondern auch für z. B. Handwerker, die neben der eigentlichen Dienstleistung Abfälle sozusagen nebenher mit transportieren. Diese Regelung für Handwerker gilt ab 1. Juni 2014. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe, wenn sie für das Einsammeln bzw. Befördern zertifiziert sind.

Bisher nach § 54 KrW-/AbfG erteilte Transportgenehmigungen sind auch weiterhin gültig, ggf. bis zum Ablauf der Befristung. Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM, http://www.sam-rlp.de/anzeigeerlaubnis.html) ist landesweit zuständig für die Erteilung der Beförderungserlaubnisse.

Das Befördern von nicht gefährlichen Abfällen ist anzuzeigen (s. § 53 KrWG). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn eine Erlaubnis für den Transport von gefährlichen Abfällen erteilt wurde.

Beispiel:
Ein Unternehmer transportiert für einen anderen Betrieb gegen Entgelt ölverschmutzte Betriebsmittel zu einem Entsorger. Da es sich um einen gefährlichen Abfall handelt, muss der Unternehmer eine Beförderungserlaubnis vorlegen können oder ggf. das entsprechende Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb mit der Anzeige der Beförderertätigkeit. 

Auch für Unternehmen, die nur geringe Abfallmengen transportieren, ist eine Beförderungserlaubnis erforderlich. Befreiungen aufgrund geringer Abfallmengen sind mit dem neuen KrWG nicht mehr möglich.

Auch innerbetriebliche Transporte auf öffentlichen Straßen bedürfen einer Beförderungserlaubnis. 

Beispiel:
Ein Betrieb sammelt an einer Baustelle seine Abfälle ein und bringt diese auf seinen Betriebshof oder zum Händler zurück. Diese Transporte erfordern – je nachdem, ob der Abfall gefährlich ist oder nicht - eine Beförderungserlaubnis oder eine Anzeige.  

Hinweis:
Abfalltransporte sind kennzeichnungspflichtig. Vor Antritt der Fahrt ist das Fahrzeug mit sogenannten A-Schildern zu versehen. Allerdings gelten für Handwerksbetriebe und andere Unternehmen Ausnahmen. Informationen hierzu gibt es bei ihrer Wirtschaftskammer.

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