| Prüfpflichtige ArbeitsmittelAuch nicht überwachungsbedürftige Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen sowie bei Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung geprüft werden. Prüfpflichten sind allgemeiner Bestandteil des "sicheren" Betreibens von Anlagen, Maschinen und anderen technischen Arbeitsmitteln. | Kennen Sie die unternehmerischen Prüfpflichten und halten Sie diese ein?
|
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein ( Login | Datenschutz). Nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass
- die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie
- die Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können,
entsprechend den ermittelten Fristen geprüft werden.
Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Dazu zählt alles vom Hammer bis zur kompletten Produktionsstraße.
Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die BetrSichV (Übersicht TRBS). Dieses Regelwerk befindet sich noch im Aufbau und wird ständig ergänzt; wobei fortgeltende technische Anforderungen und Standards nicht mehr geltender Unfallverhütungsvorschriften schrittweise in neue TRBS eingearbeitet werden.
Derzeit liegt u.a. die TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" vor. Diese gilt auch für nicht überwachungsbedürftige Anlagen.
Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Die zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Die weitergehenden Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen sind den Anhängen 2 und 3 BetrSichV zu entnehmen.
Die Festlegung des Prüfrahmens und der Prüftiefe von Arbeitsmitteln richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnischen Bewertung des Arbeitgebers, der sich an der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" als Stand der Technik orientieren sollte.
Weitere derzeit hier insbesondere zu berücksichtigende Technische Regeln für Betriebssicherheit sind wie folgt:
TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen, Allgemeine Anforderungen"
Für so genannte Altmaschinen (Baujahr vor 1993 bzw. Baujahr vor 1. Januar 1995 ohne Konformität nach EU-Recht, bzw. vor 2002 außerhalb EU-Richtlinien), die nach den Regeln der damals geltenden Unfallverhütungsvorschriften gebaut und in Verkehr gebracht wurden, gelten die Mindestvorschriften des Anhangs 1 der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung - Anhang 1) . Weitere Empfehlungen zum Betrieb und zur Prüfung von Altmaschinen finden Sie in der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (zukünftig: DGUV Regel 100-500), in der die Inhalte der bisherigen Unfallverhütungsvorschriften festgehalten werden.
Dokumentation Nach der BetrSichV hat der Arbeitgeber die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Als Nachweis für die Prüfungen werden z. B. Prüfbücher, Prüfberichte, Bescheinigungen, Dateien, Karteien, schriftliche Nachweise verlangt. Diese Unterlagen sollen den Zeitpunkt, den Prüfumfang, das Prüfergebnis und den Prüfer enthalten; sie liegen zweckmäßigerweise an der Betriebsstätte vor.
Unser Tipp: Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner.
Das Vorschriftenwerk zu den nachfolgend angegebenen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln ist derzeit in Überarbeitung.
Bei Fragen zum aktuell gültigen Regelwerk wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner.
Beispiele prüfpflichtiger Arbeitsmittel:
Absaugeinrichtungen Abschirmung, Bewegliche - an Pressen der Metallbearbeitung Anschlagmittel Beleuchtung, Sicherheits- Beleuchtungsanlagen Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung - BWS Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Elektrostatische Aufladung Elektrostatisches Beschichten Explosionsschutz-Regeln Exzenter- und verwandte Pressen Fahrzeuge Fenster, Türen, Tore Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöscher Flurförderzeuge Flüssiggasanlagen Gase, Gasanlagen Gasleitungen Hebebühnen Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte Hydraulik-Flüssigkeiten Hydraulik-Schlauchleitungen Hydraulische Pressen Kälteanlagen, Wärmepumpen Kraftbetriebene Arbeitsmittel Krane Kühlschmierstoffe Ladebrücken und fahrbare Rampen Lagereinrichtungen und -geräte Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb Leitern und Tritte Lüftungsanlagen Notaggregate Notschalter Personenaufnahmemittel, Hochziehbare (PAM) Personen-Notsignalanlagen PSA - Atemschutzgeräte PSA - Augen- und Gesichtsschutz PSA - Fußschutz PSA - gegen Absturz PSA - Gehörschutz PSA - Halten und Retten PSA - Kopfschutz PSA - Schutzhandschuhe PSA - Schutzkleidung Rohrleitungsbauarbeiten Sauerstoff, Sauerstoffanlagen Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren Schleif- und Bürstwerkzeuge Schleifkörper Schussapparate Sicherheitseinrichtungen, allgemein Signalanlagen Steuerbefehle, drahtlose Übertragung von Steuerbefehlen Strahlgeräte Trockner für Beschichtungsstoffe Verschlüsse, Notausgänge Winden, Hub- und Zuggeräte Zuschneidemaschinen Zweihandschaltung an Pressen der Metallbearbeitung
| |