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Überwachungsbedürftige Anlagen

Die Prüffristen von Anlagen, die wiederkehrend durch die zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind, sind der Gewerbeaufsicht anzuzeigen.
Ist die vorgeschriebene Anzeige erfolgt?
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Die Anzeige hat innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme zu erfolgen. Neben den Prüffristen müssen die anlagespezifischen Daten mitgeteilt werden. Die auf Grund der sicherheitstechnischen Bewertung festgelegten Prüffristen sind durch die zugelassene Überwachungsstelle zu bestätigen.
 Webcode: F161A
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