Arbeitszeitschutz
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Der Einsatz von Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen darf nur dann erfolgen, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Hierzu gehört z. B. die Reinigung und die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit dies für den regelmäßigen Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes erforderlich ist. Gleichermaßen dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen arbeiten, wenn dies der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen, werktägigen Betriebes dient. Bitte prüfen Sie im Einzelfall, ob eine Bewilligung (Ausnahmegenehmigung) bei Ihrer zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD Nord oder SGD Süd) Regionalstelle Gewerbeaufsicht - zu beantragen ist (siehe: Ansprechpartner). Diese stehen Ihnen auch für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. |