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Leitern und Gerüste

Arbeits- und Schutzgerüste müssen dem Anhang 1 Nummer 3.2 der Betriebssicherheitsverordnung (Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten) entsprechen.
Verfügen Sie über Festigkeits- und Standsicherheitsnachweise für Ihre Arbeits- und Schutzgerüste?
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Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung (z. B. nach DIN EN 12811) errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche des Gerüstes eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzulegen. Der Arbeitgeber hat je nach Komplexität des Gerüstes einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen.
Nähere Angaben zur Erläuterung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält die DGUV-Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (bisher: BGI 663).

Danach werden Arbeitsgerüste in sechs Gerüstgruppen aufgeteilt, an die unterschiedliche technische Anforderungen gestellt werden. Jede Gerüstgruppe ist nur für spezielle Arbeiten zugelassen.

Es werden die Verantwortlichkeiten für Unternehmer, die Gerüste erstellen und Unternehmer, die Gerüste benutzen lassen, beschrieben:
  • Der Unternehmer, der ein Gerüst erstellt, hat sicherzustellen, dass Gerüste nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort vor Übergabe an den Nutzer geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen.
  • Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
  • Der Unternehmer, der ein Gerüst erstellt, hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung genügen.
  • Die Prüfung ist zu dokumentieren, der Nachweis ist vor Ort aufzubewahren.
  • Jeder Unternehmer, der eigene Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer Gerüste oder Teilbereiche benutzen lässt, trägt die Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Deshalb soll er vor der für ihn ersten Inbetriebnahme durch eine Prüfung des Gerüstes dessen sichere Funktion feststellen. Er kann sich diese Prüfung erleichtern, wenn er dazu seine Gefährdungsbeurteilung und den Plan für die Benutzung verwendet, den ihm der Gerüstersteller, der Bauherr oder der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) im Sinne der Baustellenverordnung (BaustellV) zur Verfügung gestellt hat.
Die Prüfung der sicheren Funktion umfasst:
  • Prüfung auf Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst.
  • Prüfung der Last-, Breiten- und Höhenklasse für die vorgesehenen Arbeiten.
  • Prüfung auf augenfällige Mängel, z. B. der Aufstellfläche, der Aufstiege, der Beläge, der Eckausbildung, der Verankerung, des Seitenschutzes und des Abstands zum Gebäude.
Die Prüfung darf nur durch eine hierzu befähigte Person, z. B. dem Aufsichtführenden, durchgeführt werden.

Es ist ratsam, die Übergabe gemeinsam mit dem Nutzer durchzuführen und z. B. in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll kann auch der geforderte Nachweis der Prüfung und das vom Nutzer gegengezeichnete Prüfprotokoll sein.

Die Freigabe zur Benutzung kann durch ein Hinweisschild dokumentiert werden.

Unser Tipp:
Achten Sie darauf, dass die von Ihnen ausgeliehenen bzw. von Fremdfirmen aufgebauten Gerüste die Normen erfüllen. Wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner der jeweiligen Unternehmen oder den SiGeKo.
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