Verkehrswege und Transportmittel
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Fußgängerverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, richtet sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes. Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Verkehrswege" (ASR A1.8) schreibt für die lichte Höhe von Wegen für den reinen Fußgängerverkehr mindestens 2,00 m vor. Sind Hängetransportvorrichtungen vorhanden, ist mit lichter Höhe der Abstand vom Boden bis zu einer zugehörigen Schutzvorrichtung gemeint. Bei der Errichtung von neuen Arbeitsplätzen muss die lichte Höhe 2,10 m betragen.
Bei Fahrwegen (und auch kombinierten Geh- und Fahrwegen) errechnet sich die notwendige lichte Höhe aus der Maximalhöhe des Fahrzeugs (inkl. Fahrer und Fracht) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 m. |