Raumtemperatur
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, sollte nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Raumtemperaturen" Technische Regel für Arbeitsstätten "Raumtemperatur" (ASR A3.5) sind in Abhängigkeit von der Tätigkeit für Arbeits- und Aufenthaltsbereichen folgende Mindesttemperaturen zur Orientierung aufgeführt:
Die Mindesttemperatur soll bei Arbeitsbeginn erreicht sein. Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen sollte 26° C nicht überschreiten. Ab dieser Temperatur müssen Maßnahmen zur Reduzierung der Temperatur - vor allem bei körperlicher Arbeit - getroffen werden. Ab 35° C gelten alle Arbeitsplätze als Hitzearbeitsplätze und erfordern Schutzmaßahmen nach dem TOP-Konzept (Technische Maßnahmen vor Organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Schutzmaßnahmen). Bei der Wahl, Auslegung und Anordnung der Heizeinrichtungen soll darauf geachtet werden, dass die Beschäftigten nicht gesundheitsschädlichen thermischen Einflüssen ausgesetzt sind. Das kann z. B. bei Warmluftgebläsen, Heizstrahlern oder anderen, Wärme abgebenden Betriebseinrichtungen der Fall sein, die unmittelbar auf den Arbeitsplatz gerichtet sind. Unzuträgliche Temperaturverhältnisse können vorliegen, wenn die Temperatur zwischen Fuß- und Kopfbereich stark differiert oder der Beschäftigte z. B. vorn erwärmt wird, während die Rückenpartie kalt bleibt. Liegen die Lufttemperaturen unterhalb der empfohlenen Mindestwerte soll für die Tätigkeit im Gehen oder Stehen der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen durch geeignete Aufwärmpausen und/oder persönliche Schutzmaßnahmen wie die Bereitstellung von Wärmeschutzkleidung gewährleistet werden. |