Arbeitsmedizinische Vorsorge
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Für Arbeitnehmer, die untersucht worden sind, hat der Unternehmer eine Vorsorgekartei zu führen. Die Kartei muss für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthalten:
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden. Der Arbeitnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben. Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren. Die EU-RL zu krebserzeugenden Gefahrstoffen schreibt eine Aufbewahrungszeit für 40 Jahre vor. Danach sind dem Arbeitnehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Unternehmer hat die Kartei so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden. |