Organisatorische Maßnahmen
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Größere Mengen dürfen nur in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten mit besonderen baulichen Auflagen (z. B. Lagerräume für Lacke oder Lösungsmittel) oder geeigneten Lagerschränken gelagert werden.
Weitere Infos: GefStoffV §8 (1) Nr. 6 und TRGS 510 Nr. 4.1 Abs. 5 |