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Organisatorische Maßnahmen

Brennbare, leicht- oder auch selbstentzündliche Stoffe sollen im Bereich von Arbeitsplätzen nur in geringen Mengen bereitgestellt werden. Es genügt die Menge, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.
Wird höchstens der Tagesbedarf an brennbaren, leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen/Produkten im Bereich von Arbeitsplätzen gelagert?
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Größere Mengen dürfen nur in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten mit besonderen baulichen Auflagen (z. B. Lagerräume für Lacke oder Lösungsmittel) oder geeigneten Lagerschränken gelagert werden.

Weitere Infos:
GefStoffV §8 (1) Nr. 6 und  TRGS 510 Nr. 4.1 Abs. 5
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