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Zellulosestäube

Die Zellulosestaubbelastung an Arbeitsplätzen ist nach dem Stand der Technik so gering wie möglich zu halten.
Halten Sie den Luftgrenzwert für Zellulosestaubbelastung ein?
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Der Luftgrenzwert von 10 mg/m³ einatembare Staubfraktion (früher Gesamtstaub) muss unterschritten werden. Eine aktuelle Liste der Anlagen, an denen nach dem Stand der Technik der Luftgrenzwert von 10 mg/m³ nicht eingehalten werden kann (sog. "Negativliste"), kann bei Ihrer Berufsgenossenschaft angefordert werden.

Das Einhalten des Luftgrenzwertes muss ggf. durch eine Arbeitsbereichsanalyse überprüft werden.
Hierzu werden mehrere Faktoren herangezogen, z. B. wird überprüft, ob
  • es sich um staubarme Arbeitsbereiche handelt,
  • wo erforderlich, Absauganlagen/Entstauber eingesetzt werden und
  • die Absauganlage/der Entstauber dem Stand der Technik entspricht.


Unser Tipp:
Prüfen Sie ob durch einen geeigneten Reinigungsplan und geeignete Staubsauger die Ordnung am Arbeitsplatz verbessert und somit die Staubkonzentration reduziert werden kann. Vermeiden Sie zwingend das Auswirbeln von Staub, z. B. durch Kehren!
Wenden Sie sich bei Fragen in diesem Zusammenhang an Ihre Berufsgenossenschaft oder andere Fachleute mit vergleichbarer Sachkunde.
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