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Gerüstbauarbeiten

Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge müssen für die auszuführende Arbeit geeignet sein.
Führen Sie Arbeiten nur auf geeigneten Gerüsten durch?
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Nähere Angaben zur Erläuterung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält die DGUV-Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (bisher: BGI 663).Danach werden Arbeitsgerüste in 6 Gerüstgruppen aufgeteilt, an die unterschiedliche technische Anforderungen gestellt werden. Jede Gerüstgruppe ist nur für spezielle Arbeiten zugelassen.

Konsolbelagflächen müssen zu derselben Gerüstgruppe wie die Belagfläche gehören. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 0,25 m zwischen den Belagflächen und den Konsolbelagflächen dürfen unterschiedliche Gerüstgruppen gewählt werden.

Gerüstgruppe Mindestbreite der Belagfläche1) m flächenbezogenes Nutzgewicht kg/m2 Flächenpressung2) kg/m2
1 0,50 m 3) - -
2 0,60 m 3) 150 -
3 0,60 m 3) 200 -
4 0,90 m 300 500
5 0,90 m 450 750
6 0,90 m 600 1000


1) Die freie Durchgangsbreite muss bei Materiallagerung auf der Belagfläche mindestens 0,20 m betragen.
2) Flächenpressung ist hier Nutzgewicht geteilt durch dessen tatsächliche Grundrissfläche.
3) Die Bordbrettdicke darf mitgerechnet werden.

Anwendungsbeispiele

  • Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 1 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden.

  • Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern.

  • Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Material und Personen das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kg/m2 nicht überschreitet.

    Zulässige Arbeiten sind z. B.:

    • maschinelle Putz und Stuckarbeiten,
    • Putz und Stuckarbeiten mit geringer Materiallagerung,
    • Malerarbeiten,
    • Dachdeckungsarbeiten,
    • Fassadenbekleidungsarbeiten
    • Beschichtungsarbeiten,
    • Verfugungsarbeiten,
    • Ausbesserungsarbeiten,
    • Bewehrungsarbeiten mit geringer Materiallagerung,
    • Montagearbeiten,

    wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

  • Arbeitsgerüste der Gerüstgruppen 4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Dabei darf die zulässige Belastung und die zulässige Flächenpressung (s. Tabelle) nicht überschritten werden.

    Zulässige Arbeiten sind z. B.:

    • Maurerarbeiten,
    • Putzarbeiten,
    • Bewehrungsarbeiten,
    • Fliesen und Naturwerksteinarbeiten,
    • Montagearbeiten,

    wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.
Hinweis:
Schadhafte Gerüstbauteile sind der weiteren Benutzung zu entziehen. Bei der Verwendung von Holzbohlen ist zu beachten, dass diese hierfür zugelassen und gekennzeichnet sind.
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