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Dacharbeiten

Hoch gelegene Arbeitsplätze, wie z. B. auf Gerüsten oder Dächern, sind so zu sichern, dass die Absturzgefahr ausgeschlossen ist.
Bringen Sie bei den entsprechenden Arbeiten auf Dächern die geforderten Absturzsicherungen an?
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Absturzsicherungen wie Fanggerüste haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen, z. B. einem Anseilschutz. Die Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden.

Zeitweilige Dacharbeiten dürfen bei starkem oder böigem Wind, Vereisung oder Schneeglätte nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
Gefährdungsbeurteilung Festlegung der Absturzsicherung

Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern, mit mehr als 3,00 m Absturzhöhe, sind gegen Absturz zu sichern.

Folgende Einrichtungen können z. B. verwendet werden:
  • Seitenschutz in Abmessung und Ausführung entsprechend DIN EN 12811-1.
  • Schutzwände nach der Berufsgenossenschaftlichen Regel DGUV Information 201-054 "Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten".
  • Gerüste nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" (bisher: BGV C22).
  • und den Bestimmungen der DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" DIN EN 12810- 1-2 und DIN EN 12811 1-3.
  • Fanggerüste nach DIN 4420-1"Arbeits- und Schutzgerüste".
  • Auffangnetze nach der Berufsgenossenschaftlichen Regel für den Einsatz von Schutznetzen DGUV Regel 101-011 (bisher: BGR/GUV-R 179) .
  • Dachfanggerüste nach DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" bei Dachneigung von mehr als 20°.
  • Anseilschutz.
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